Stellungnahme des Veterinäramtes zu „Forelle blau“

Das Veterinäramt Basel-Stadt nimmt Stellung zu Berichterstattungen über Forellenhaltung in der „Walliser Kanne“.

In Anschluss an Berichterstattungen in der Basler Zeitung hält das Veterinäramt Basel-Stadt fest, dass zum Thema Forellenhaltung in der „Walliser Kanne“ bis zum heutigen Zeitpunkt noch keine Verfügung erlassen wurde. Der Gastronom wurde dahingehend informiert, dass er vor der Erteilung einer Wildtierhaltebewilligung eine Ausbildung absolvieren müsste. Das Veterinäramt hatte dabei kommuniziert, dass es gegebenenfalls auch eine verkürzte Ausbildung anerkennen würde, wenn die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden.

Das Dossier ist im Moment noch offen, und das Veterinäramt bleibt gesprächsbereit.

Nach Rücksprache mit dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, der für die Verordnung verantwortlichen Behörde, wurde der Wirt dazu angehalten, eine Wildtierhaltebewilligung gemäss Art. 7 Abs. 3 Tierschutzgesetz in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 der Tierschutzverordnung (TSchV) zu beantragen. Gemäss Art. 97 TSchV erfordert eine gewerbsmässige Wildtierhaltung neben einer Bewilligung auch eine Ausbildung nach Art. 197 TSchV. Der Nachweis über das erfolgreiche Absolvieren der entsprechenden Ausbildung muss vor Erteilung einer Bewilligung erbracht werden.

Selbst wenn im vorliegenden Fall davon ausgegangen würde, dass es sich bei der geplanten Fischhaltung nicht um eine gewerbsmässige Wildtierhaltung handelt, so müsste der Wirt gemäss Art. 97 Abs. 3 TSchV dennoch über einen Sachkundenachweis verfügen und diesen dem Veterinäramt zur Kenntnis bringen.

Das Veterinäramt legt Wert darauf, dass Mitarbeitende nicht aufgrund ihrer Herkunft kritisiert werden sollen. Die betroffene Amtstierärztin lebt seit mehr als 20 Jahren in der Schweiz, hat einen Schweizer Pass und ist mit den hiesigen Verhältnissen bestens vertraut.

Hinweise:

Wir weisen darauf hin, dass die Namensnennung der Amtstierärztin sowohl rechtlich als auch medienethisch nicht erlaubt ist. Wir verweisen beispielhaft auf eine jüngere Stellungnahme des Schweizer Presserates 38/2016. Wir bitten die Medienschaffenden, in allfälligen künftigen Medienberichterstattungen die namentliche Nennung der Amtstierärztin zu unterlassen.

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